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A1 06 236

Diverses

Wallis · 2007-05-04 · Deutsch VS

Opferhilfe Aide aux victimes d’infractions KGE vom 4. Mai 2007 i.S. A.B. c. Staat Verwirkung der Ansprüche infolge Zeitablaufs – Umfang der Opferhilfe. – Frist für Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren (E.2 - 3.2). – Der Strafverteidiger muss auch fristgerecht allfällige Begehren nach Opferhilfe- gesetz geltend machen. Péremption du droit aux prestations d’aide – Etendue de l’aide. – Délai pour faire valoir des prétentions en indemnité et en tort moral (consid. 2-3.2). – Il incombe au mandataire chargé d’agir u pénal de faire valoir à temps les préten- tions fondées sur la LAVI. 40 RVJ/ZWR 2008 KGVS A1 06 236

Sachverhalt

Der Täter A. drang am 5. März 2001 in die Wohnung des Ehepaars Y. und Z. ein, worauf es zu einem Handgemenge kam, bei dem sich Frau Z. verletzte. Am 2. März 2001 erteilte Frau Z. den Rechtanwälten D. und E. Vollmacht, ihre Interessen in der Strafsache gegen A. zu ver- treten. Das Strafverfahren führte zu einer erst- (23. Januar 2004) und zweitinstanzlichen (26. November 2004) Verurteilung von A. Am 18. August 2005 stellte Advokat D. beim Verwaltungs- und Rechts- dienst des Departements für Volkswirtschaft und Sicherheit (jetzt Depar- tement für Finanzen, Institutionen und Sicherheit ; DFIS) gestützt auf das Opferhilfegesetz das Gesuch um Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 2’500.– und am 4. Oktober 2006 um Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 3’108.–. Das DFIS wies am 10. November 2006 diese Begehren wegen Verwirkung ab und das Kantonsgericht bestätigte am 4. Mai 2007 auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin diesen Entscheid.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Behörden hätten ihre gesetzliche Pflicht, sie über ihre opferrechtlichen Ansprüche zu infor- mieren, nicht erfüllt und damit Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

E. 4 Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG ; SR 312.5) verletzt. Deshalb könne ihr die Nichteinhaltung der Ver- wirkungsfrist zur Anmeldung der opferrechtlichen Ansprüche nicht ent- gegengehalten werden. Aus dem OHG ergebe sich auch keine direkte Informationspflicht Dritter, weshalb es nicht Aufgabe ihres Rechtsan- walts gewesen sei, sie «betreffend den Bestand und Inhalt des OHGs zu informieren». Deshalb gehe es nicht an, ihrem Rechtsanwalt die behörd- lich zu erfüllende Informationspflicht aufzubürden und anzulasten, dass er die opferrechtlichen Ansprüche nicht früher angemeldet habe.

2. 1. Am 20. März 2001, also 15 Tage nach der eingangs geschilder- ten Straftat, erteilte die Beschwerdeführerin den Rechtsanwälten D. und E. die Vollmacht sie in der Strafsache Z. c/ A. zu vertreten. Die Frage, ob die Rechtsanwälte bereits ab diesem Zeitpunkt auch mit der Geltendma- chung opferrechtlicher Ansprüche beauftragt worden sind, ist vom Regelungsgedanken von Art. 33 Abs. 3 OR erfasst. Diese Vorschrift kann auch im Verfahrensrecht zum Tragen kommen (vgl. Urteil des Bundesge- richts P.745/1983 vom 31. Januar 1984 E. 3, publ. in SJ 1984 S. 305). Nach

Art. 33 Abs. 3 OR beurteilt sich der Umfang einer Ermächtigung, die vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt wird, diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung. Dies bedeutet, dass der Vertretene unter Anwendung des Vertrauensprinzips auf einer bestimmt gearteten Äusserung zu behaften ist, wenn der gutgläubige Dritte, demgegenüber der Vertreter ohne resp. mit einer weniger weit gehenden Vollmacht han- delt, sie in guten Treuen als Vollmachtskundgabe verstehen durfte und darauf vertraute (BGE 120 II 197 E. 2a ; Roger Zäch, Berner Kommentar, N. 124 zu Art. 33 OR). Die Vollmachtskundgabe bedarf keiner besonde- ren Form ; sie kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Häufig erfolgt die Mitteilung durch Ausstellung einer Vollmachtsurkunde. Pas- sives Verhalten (Dulden, Unterlassen) kann als Kundgabe gelten, wenn zusätzliche, vom Vertretenen gesetzte Umstände vorliegen, die den Drit- ten berechtigen, auf eine Vollmacht zu schliessen (Urteil [des Bundesge- richts] 1A.114/2006 vom 7. März 2007 E. 5.3 ; BGE 120 II 197 E. 3b ; Rolf Watter, Basler Kommentar, N. 31 zu Art. 33 OR).

2. 2. Mit der hievor erwähnten Vollmacht vom 20. März 2001 vertrat Rechtsanwalt D. die Beschwerdeführerin sowohl im Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron als auch im anschliessen- den Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht. Aufgrund sich in den Akten befindender Belege trat Rechtsanwalt D. auch in den anschlies- senden Betreibungsverfahren als Vertreter der Gläubigerin Z. gegen A. auf (Zahlungsbefehl vom 25. Januar 2005 und Fortsetzungsbegehren vom 22./25. April 2005). Auch das am 18. August 2005 beim Verwaltungs- und Rechtsdienst des DFIS eingereichte Gesuch um eine OHG-Genugtu- ung wurde von der hievor genannten Anwaltskanzlei eingereicht und im diesem beigelegten Gesuchsformular wird als Vertretung die «Advoka- tur D. und E.» angeführt und das Formular ist von Rechtsanwalt D. unter- zeichnet. Dem Gesuch wurde ebenfalls die obgenannte, von der Beschwerdeführerin am 20. März 2001 an die Rechtsanwälte D. und E. ausgestellte Volllmacht beigelegt. Auch das am 4. Oktober 2006 beim Verwaltungs- und Rechtsdienst des DFIS eingereichte Gesuch um OHG- Entschädigung stammte aus der hievor genannten Anwaltskanzlei. Im von der Beschwerdeführerin unterzeichneten und dem Gesuch beige- legten Gesuchsformular wird als Vertretung im Verfahren um Entschä- digung/Vorschuss «Advokatur und Notariat D. und E.» angegeben. Auch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren wurde wie- der die von der Beschwerdeführerin an die Anwaltskanzlei D. und E. erteilte Vollmacht vom 20. März 2001 eingereicht. Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerin sich seit dem 20. März 2001 in sämtlichen hie- 42 RVJ/ZWR 2008

RVJ/ZWR 2008 43 vor erwähnten Verfahren jeweils von derselben Anwaltskanzlei resp. demselben Rechtsanwalt D. vertreten liess. Gegenstand der erwähnten Verfahren bildeten nicht nur strafrechtliche, sondern auch betreibungs- rechtliche und opferrechtliche Fragen.

2. 3. Wenn das Opfer einer Straftat einem Rechtsanwalt die Voll- macht erteilt, es in strafrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, schliesst diese Vollmacht auch die Befugnis und die Pflicht ein, andere im Zusammenhang mit der Straftat stehenden Interessen des Opfers zu wahren. Dies gilt insbesondere für Ansprüche nach OHG, welches eng mit dem Strafrecht verknüpft ist. Mit dem OHG soll den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe geleistet und ihre Rechtsstelllung verbessert werden (Art. 1 Abs. 1 OHG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG umfasst die Hilfe die Beratung (lit. a), den Schutz des Opfers und die Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren (lit. b) sowie die Entschädigung und die Genugtuung (lit. c). Nach Art. 8 Abs. 1 OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen und seine Zivilansprüche geltend machen (lit. a), den Entscheid des Gerichts verlangen (lit. b) und den Gerichts- entscheid anfechten (lit. c). Auch entsprechen, wie im vorliegenden Falle, die im Strafverfahren vom Opfer gestellten Zivilansprüche (Ent- schädigungen, Genugtuung) jenen nach OHG (Art. 12 und 13 OHG) und sind die staatlichen Leistungen subsidiär zu den vom Täter zu erbrin- genden (Art. 14 OHG). Auch wenn die Vollmacht vom 20. März 2001 die Geltendmachung von Ansprüchen nach OHG nicht ausdrücklich erwähnt, umfasst die besagte Vollmacht auch die Ermächtigung und das Mandat an den Rechtsvertreter, OHG-Ansprüche der Beschwerde- führerin form- und fristgerecht bei den zuständigen Behörden geltend zu machen. Dass dies auch der Auffassung der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters entsprach, zeigt sich darin, dass sie in den Strafverfahren vor Bezirks- und vor Kantonsgericht, in den betrei- bungsrechtlichen Verfahren und in jenen gestützt auf OHG bei den zuständigen Instanzen immer die am 20. März 2001 ausgestellte Voll- macht hinterlegten und jeweils dieselbe Anwaltskanzlei resp. derselbe Rechtsvertreter die Interessen der Beschwerdeführerin wahrnahm. In den Akten findet sich jedenfalls kein Hinweis, dass die Beschwerdefüh- rerin sich mit diesem Vorgehen nicht einverstanden erklärt hätte. Damit duldete sie sowohl im erstinstanzlichen Verfahren vor den Opferhilfe-Behörden als auch im Beschwerdeverfahren vor Kantonsge- richt, dass ihr Rechtsanwalt sie gestützt auf die erwähnte Vollmachts- urkunde in opferrechtlichen Angelegenheiten vertrat. Aus diesem Ver- halten darf das urteilende Gericht in guten Treuen auf eine stillschwei-

gende, an die Behörden gerichtete Kundgabe seitens der Beschwerde- führerin schliessen, die Bevollmächtigung umfasse nicht nur das in der Vollmachtsurkunde ausdrücklich erwähnte Straf-, Schuldbetreibungs-, Konkurs- und Steuerrecht, sondern auch das nicht expressis verbis erwähnte Opferhilferecht. Dies wird durch den Umstand unterstrichen, dass die Vollmachtsurkunde absolut ordnungsgemäss ausgestellt war (vgl. BGE 77 II 138 E. 3). Zudem kommt es in der Praxis häufig vor, dass in Vollmachtsformularen von Rechtsanwälten einzelne Vertretungsan- gelegenheiten nur beispielhaft aufgezählt werden und die Vertretung in andern Angelegenheiten einschliessen, wenn sie in engem Zusammen- hang mit den ausgeführten Rechtssachen stehen (Roger Zäch, a.a.O., N. 116 zu Art. 33 OR). Wollte die Beschwerdeführerin die ihrem Anwalt ausgestellten Vollmachtsurkunde in opferrechtlichen Angelegenheiten nicht gegen sich gelten lassen, hätte sie hiefür eine neue Vollmachtsur- kunde ausstellen müssen. Dies hat sie indessen unterlassen und ihre Vertretung in opferrechtlichen Angelegenheiten jeweils auf dieselbe Vollmacht vom 20. März 2001 abgestützt, weshalb sie auf die gegenüber Dritten erfolgte Kundgebung der Ermächtigung zu behaften ist (Art. 33 Abs. 3 OR ; Urteil [des Bundesgerichts] 1A.114/2006 vom 7. März 2007 E. 5.4). Das Gericht kommt somit zum Schluss, dass das dem Anwalt mit der Vollmacht vom 20. März 2001 übertragene Mandat auch opfer- rechtliche Angelegenheiten umfasste, weshalb sich die Beschwerde- führerin die Rechtskenntnisse ihres Anwalts über ihre OHG-Ansprüche und namentlich über die Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG und Art. 5 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 11. November 1992 (kOHG; SGS/VS 312.5) ab dem 20. März 2001 anrechnen lassen muss.

3. Nach Art. 16 Abs. 3 OHG und Art. 5 Abs. 1 kOHG muss das Opfer die Gesuche um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen ; andernfalls verwirkt es seine Ansprüche. Damit das Opfer seine Ansprüche überhaupt wirk- sam geltend machen kann, sieht das Gesetz besondere Mitteilungs- und Beratungspflichten der Behörden vor. Die Polizei hat das Opfer bei der ersten Einvernahme über die kantonalen Opferhilfe-Beratungsstellen in Kenntnis zu setzen (Art. 6 Abs. 1 OHG). Diese haben das Opfer zu beraten und über seine Rechte zu informieren (Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2 OHG). Zur juristischen Beratung gehört insbesondere auch ein Hinweis auf die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG (BGE 126 II 348 E. 5a S. 354). Die behördliche Pflicht zur ausreichenden Information des Opfers stellt das notwendige prozessuale Korrelat zur strengen Verwir- 44 RVJ/ZWR 2008

RVJ/ZWR 2008 45 kungsfrist nach Art. 16 Abs. 3 OHG dar. Falls das Opfer gar nie infor- miert worden ist, kann ihm die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden. Erfolgt eine ausrei- chende Information erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist, hat die Behörde aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben zu prüfen, ob der Ein- tritt der Verwirkung ausnahmsweise verneint werden kann (BGE 129 II 409 E. 2; 123 II 241 E. 3f ; Urteil [des Bundesgerichts] 1A.217/1997 vom

E. 8 Dezember 1997 E. 5, publ. in: Plädoyer 1998 S. 64, je mit Hinw.).

3. 1. Wie im BGE 123 II 241 E. 3f festgehalten wird, ergibt sich aus der Informationspflicht der Behörden aber nur, dass das Opfer aus einem unverschuldeten Informationsmangel keine Nachteile erleiden soll. Indessen kann nicht mehr von Schuldlosigkeit ausgegangen wer- den, wenn das Opfer von dritter Seite Kenntnis von der Möglichkeit opferrechtlicher Ansprüche erhält (Peter Gomm, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 2. Aufl., Bern 2005, N. 34 zu Art. 16). Kenntnisse eines bevollmächtigten Rechtsanwalts hat sich das Opfer gemäss den Grundsätzen des Stellvertretungsrechts als eigene Kenntnisse anrechnen zu lassen (Rolf Watter, a.a.O., N. 5 und N. 25 zu Art. 32 OR). Dasselbe gilt für eine Säumnis des Rechtsanwalts. Daran ändert auch die Unterlassung der behördlichen Informations- pflichten nichts. Diese dienen in erster Linie dazu, hilflose Opfer in die Lage zu versetzen, ihre Ansprüche wirksam geltend zu machen (BGE 123 II 241 E. 3h). Die Vermutung der Unkenntnis des Gesetzes, welche den behördlichen Informationspflichten zugrunde liegt, kann bei einem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Opfer nicht spielen (Urteil [des Bundesgerichts] 1A.114/2006 vom 7. März 2007 E. 6.2).

3. 2. Vorliegend ereignete sich die Straftat am 5. März 2001 und die Frist zur Einreichung der Gesuche für eine OHG-Entschädigung und/oder eine OHG-Genugtuung lief somit spätestens am 6. März 2003 unter Verwirkung ab. Seit der Rechtsvertreter im Besitze der Vollmacht der Beschwerdeführerin ist, d.h. seit dem 20. März 2001, hatte dieser nicht bloss die Ermächtigung, sondern auch die Pflicht, die OHG- Ansprüche der Beschwerdeführerin spätestens bis zum 6. März 2003 geltend zu machen. Weder die Einleitung der Strafverfahren noch die «erfolglose Betreibung des Täters», wie sie von der Beschwerdeführe- rin resp. deren Rechtsvertreter im Formular zu dem am 18. August 2005 eingereichten Gesuch als Mitgrund für die Ausrichtung einer OHG- Genugtuung angegeben wird, haben zu einer Unterbrechung der

gesetzlich vorgeschriebenen und nicht erstreckbaren Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG und Art. 5 Abs. 1 kOHG geführt und können somit auch nicht als Rechtsgründe für das Zuwarten mit der Einrei- chung der OHG-Gesuche bis nach Ablauf der Verwirkungsfrist gelten. Das Gesuch um eine OHG-Genugtuung vom 18. August 2005 und jenes um eine OHG-Entschädigung vom 4. Oktober 2006 sind somit verspätet eingereicht worden und die OHG-Ansprüche der Beschwerdeführerin sind, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, demnach verwirkt. (...) 46 RVJ/ZWR 2008

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Opferhilfe Aide aux victimes d’infractions KGE vom 4. Mai 2007 i.S. A.B. c. Staat Verwirkung der Ansprüche infolge Zeitablaufs

– Umfang der Opferhilfe.

– Frist für Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren (E.2 - 3.2).

– Der Strafverteidiger muss auch fristgerecht allfällige Begehren nach Opferhilfe- gesetz geltend machen. Péremption du droit aux prestations d’aide

– Etendue de l’aide.

– Délai pour faire valoir des prétentions en indemnité et en tort moral (consid. 2-3.2).

– Il incombe au mandataire chargé d’agir u pénal de faire valoir à temps les préten- tions fondées sur la LAVI. 40 RVJ/ZWR 2008 KGVS A1 06 236

RVJ/ZWR 2008 41 Gekürzter Sachverhalt Der Täter A. drang am 5. März 2001 in die Wohnung des Ehepaars Y. und Z. ein, worauf es zu einem Handgemenge kam, bei dem sich Frau Z. verletzte. Am 2. März 2001 erteilte Frau Z. den Rechtanwälten D. und E. Vollmacht, ihre Interessen in der Strafsache gegen A. zu ver- treten. Das Strafverfahren führte zu einer erst- (23. Januar 2004) und zweitinstanzlichen (26. November 2004) Verurteilung von A. Am 18. August 2005 stellte Advokat D. beim Verwaltungs- und Rechts- dienst des Departements für Volkswirtschaft und Sicherheit (jetzt Depar- tement für Finanzen, Institutionen und Sicherheit ; DFIS) gestützt auf das Opferhilfegesetz das Gesuch um Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 2’500.– und am 4. Oktober 2006 um Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 3’108.–. Das DFIS wies am 10. November 2006 diese Begehren wegen Verwirkung ab und das Kantonsgericht bestätigte am 4. Mai 2007 auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin diesen Entscheid. Erwägungen (....)

2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Behörden hätten ihre gesetzliche Pflicht, sie über ihre opferrechtlichen Ansprüche zu infor- mieren, nicht erfüllt und damit Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG ; SR 312.5) verletzt. Deshalb könne ihr die Nichteinhaltung der Ver- wirkungsfrist zur Anmeldung der opferrechtlichen Ansprüche nicht ent- gegengehalten werden. Aus dem OHG ergebe sich auch keine direkte Informationspflicht Dritter, weshalb es nicht Aufgabe ihres Rechtsan- walts gewesen sei, sie «betreffend den Bestand und Inhalt des OHGs zu informieren». Deshalb gehe es nicht an, ihrem Rechtsanwalt die behörd- lich zu erfüllende Informationspflicht aufzubürden und anzulasten, dass er die opferrechtlichen Ansprüche nicht früher angemeldet habe.

2. 1. Am 20. März 2001, also 15 Tage nach der eingangs geschilder- ten Straftat, erteilte die Beschwerdeführerin den Rechtsanwälten D. und E. die Vollmacht sie in der Strafsache Z. c/ A. zu vertreten. Die Frage, ob die Rechtsanwälte bereits ab diesem Zeitpunkt auch mit der Geltendma- chung opferrechtlicher Ansprüche beauftragt worden sind, ist vom Regelungsgedanken von Art. 33 Abs. 3 OR erfasst. Diese Vorschrift kann auch im Verfahrensrecht zum Tragen kommen (vgl. Urteil des Bundesge- richts P.745/1983 vom 31. Januar 1984 E. 3, publ. in SJ 1984 S. 305). Nach

Art. 33 Abs. 3 OR beurteilt sich der Umfang einer Ermächtigung, die vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt wird, diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung. Dies bedeutet, dass der Vertretene unter Anwendung des Vertrauensprinzips auf einer bestimmt gearteten Äusserung zu behaften ist, wenn der gutgläubige Dritte, demgegenüber der Vertreter ohne resp. mit einer weniger weit gehenden Vollmacht han- delt, sie in guten Treuen als Vollmachtskundgabe verstehen durfte und darauf vertraute (BGE 120 II 197 E. 2a ; Roger Zäch, Berner Kommentar, N. 124 zu Art. 33 OR). Die Vollmachtskundgabe bedarf keiner besonde- ren Form ; sie kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Häufig erfolgt die Mitteilung durch Ausstellung einer Vollmachtsurkunde. Pas- sives Verhalten (Dulden, Unterlassen) kann als Kundgabe gelten, wenn zusätzliche, vom Vertretenen gesetzte Umstände vorliegen, die den Drit- ten berechtigen, auf eine Vollmacht zu schliessen (Urteil [des Bundesge- richts] 1A.114/2006 vom 7. März 2007 E. 5.3 ; BGE 120 II 197 E. 3b ; Rolf Watter, Basler Kommentar, N. 31 zu Art. 33 OR).

2. 2. Mit der hievor erwähnten Vollmacht vom 20. März 2001 vertrat Rechtsanwalt D. die Beschwerdeführerin sowohl im Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron als auch im anschliessen- den Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht. Aufgrund sich in den Akten befindender Belege trat Rechtsanwalt D. auch in den anschlies- senden Betreibungsverfahren als Vertreter der Gläubigerin Z. gegen A. auf (Zahlungsbefehl vom 25. Januar 2005 und Fortsetzungsbegehren vom 22./25. April 2005). Auch das am 18. August 2005 beim Verwaltungs- und Rechtsdienst des DFIS eingereichte Gesuch um eine OHG-Genugtu- ung wurde von der hievor genannten Anwaltskanzlei eingereicht und im diesem beigelegten Gesuchsformular wird als Vertretung die «Advoka- tur D. und E.» angeführt und das Formular ist von Rechtsanwalt D. unter- zeichnet. Dem Gesuch wurde ebenfalls die obgenannte, von der Beschwerdeführerin am 20. März 2001 an die Rechtsanwälte D. und E. ausgestellte Volllmacht beigelegt. Auch das am 4. Oktober 2006 beim Verwaltungs- und Rechtsdienst des DFIS eingereichte Gesuch um OHG- Entschädigung stammte aus der hievor genannten Anwaltskanzlei. Im von der Beschwerdeführerin unterzeichneten und dem Gesuch beige- legten Gesuchsformular wird als Vertretung im Verfahren um Entschä- digung/Vorschuss «Advokatur und Notariat D. und E.» angegeben. Auch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren wurde wie- der die von der Beschwerdeführerin an die Anwaltskanzlei D. und E. erteilte Vollmacht vom 20. März 2001 eingereicht. Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerin sich seit dem 20. März 2001 in sämtlichen hie- 42 RVJ/ZWR 2008

RVJ/ZWR 2008 43 vor erwähnten Verfahren jeweils von derselben Anwaltskanzlei resp. demselben Rechtsanwalt D. vertreten liess. Gegenstand der erwähnten Verfahren bildeten nicht nur strafrechtliche, sondern auch betreibungs- rechtliche und opferrechtliche Fragen.

2. 3. Wenn das Opfer einer Straftat einem Rechtsanwalt die Voll- macht erteilt, es in strafrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, schliesst diese Vollmacht auch die Befugnis und die Pflicht ein, andere im Zusammenhang mit der Straftat stehenden Interessen des Opfers zu wahren. Dies gilt insbesondere für Ansprüche nach OHG, welches eng mit dem Strafrecht verknüpft ist. Mit dem OHG soll den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe geleistet und ihre Rechtsstelllung verbessert werden (Art. 1 Abs. 1 OHG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG umfasst die Hilfe die Beratung (lit. a), den Schutz des Opfers und die Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren (lit. b) sowie die Entschädigung und die Genugtuung (lit. c). Nach Art. 8 Abs. 1 OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen und seine Zivilansprüche geltend machen (lit. a), den Entscheid des Gerichts verlangen (lit. b) und den Gerichts- entscheid anfechten (lit. c). Auch entsprechen, wie im vorliegenden Falle, die im Strafverfahren vom Opfer gestellten Zivilansprüche (Ent- schädigungen, Genugtuung) jenen nach OHG (Art. 12 und 13 OHG) und sind die staatlichen Leistungen subsidiär zu den vom Täter zu erbrin- genden (Art. 14 OHG). Auch wenn die Vollmacht vom 20. März 2001 die Geltendmachung von Ansprüchen nach OHG nicht ausdrücklich erwähnt, umfasst die besagte Vollmacht auch die Ermächtigung und das Mandat an den Rechtsvertreter, OHG-Ansprüche der Beschwerde- führerin form- und fristgerecht bei den zuständigen Behörden geltend zu machen. Dass dies auch der Auffassung der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters entsprach, zeigt sich darin, dass sie in den Strafverfahren vor Bezirks- und vor Kantonsgericht, in den betrei- bungsrechtlichen Verfahren und in jenen gestützt auf OHG bei den zuständigen Instanzen immer die am 20. März 2001 ausgestellte Voll- macht hinterlegten und jeweils dieselbe Anwaltskanzlei resp. derselbe Rechtsvertreter die Interessen der Beschwerdeführerin wahrnahm. In den Akten findet sich jedenfalls kein Hinweis, dass die Beschwerdefüh- rerin sich mit diesem Vorgehen nicht einverstanden erklärt hätte. Damit duldete sie sowohl im erstinstanzlichen Verfahren vor den Opferhilfe-Behörden als auch im Beschwerdeverfahren vor Kantonsge- richt, dass ihr Rechtsanwalt sie gestützt auf die erwähnte Vollmachts- urkunde in opferrechtlichen Angelegenheiten vertrat. Aus diesem Ver- halten darf das urteilende Gericht in guten Treuen auf eine stillschwei-

gende, an die Behörden gerichtete Kundgabe seitens der Beschwerde- führerin schliessen, die Bevollmächtigung umfasse nicht nur das in der Vollmachtsurkunde ausdrücklich erwähnte Straf-, Schuldbetreibungs-, Konkurs- und Steuerrecht, sondern auch das nicht expressis verbis erwähnte Opferhilferecht. Dies wird durch den Umstand unterstrichen, dass die Vollmachtsurkunde absolut ordnungsgemäss ausgestellt war (vgl. BGE 77 II 138 E. 3). Zudem kommt es in der Praxis häufig vor, dass in Vollmachtsformularen von Rechtsanwälten einzelne Vertretungsan- gelegenheiten nur beispielhaft aufgezählt werden und die Vertretung in andern Angelegenheiten einschliessen, wenn sie in engem Zusammen- hang mit den ausgeführten Rechtssachen stehen (Roger Zäch, a.a.O., N. 116 zu Art. 33 OR). Wollte die Beschwerdeführerin die ihrem Anwalt ausgestellten Vollmachtsurkunde in opferrechtlichen Angelegenheiten nicht gegen sich gelten lassen, hätte sie hiefür eine neue Vollmachtsur- kunde ausstellen müssen. Dies hat sie indessen unterlassen und ihre Vertretung in opferrechtlichen Angelegenheiten jeweils auf dieselbe Vollmacht vom 20. März 2001 abgestützt, weshalb sie auf die gegenüber Dritten erfolgte Kundgebung der Ermächtigung zu behaften ist (Art. 33 Abs. 3 OR ; Urteil [des Bundesgerichts] 1A.114/2006 vom 7. März 2007 E. 5.4). Das Gericht kommt somit zum Schluss, dass das dem Anwalt mit der Vollmacht vom 20. März 2001 übertragene Mandat auch opfer- rechtliche Angelegenheiten umfasste, weshalb sich die Beschwerde- führerin die Rechtskenntnisse ihres Anwalts über ihre OHG-Ansprüche und namentlich über die Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG und Art. 5 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 11. November 1992 (kOHG; SGS/VS 312.5) ab dem 20. März 2001 anrechnen lassen muss.

3. Nach Art. 16 Abs. 3 OHG und Art. 5 Abs. 1 kOHG muss das Opfer die Gesuche um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen ; andernfalls verwirkt es seine Ansprüche. Damit das Opfer seine Ansprüche überhaupt wirk- sam geltend machen kann, sieht das Gesetz besondere Mitteilungs- und Beratungspflichten der Behörden vor. Die Polizei hat das Opfer bei der ersten Einvernahme über die kantonalen Opferhilfe-Beratungsstellen in Kenntnis zu setzen (Art. 6 Abs. 1 OHG). Diese haben das Opfer zu beraten und über seine Rechte zu informieren (Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2 OHG). Zur juristischen Beratung gehört insbesondere auch ein Hinweis auf die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG (BGE 126 II 348 E. 5a S. 354). Die behördliche Pflicht zur ausreichenden Information des Opfers stellt das notwendige prozessuale Korrelat zur strengen Verwir- 44 RVJ/ZWR 2008

RVJ/ZWR 2008 45 kungsfrist nach Art. 16 Abs. 3 OHG dar. Falls das Opfer gar nie infor- miert worden ist, kann ihm die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden. Erfolgt eine ausrei- chende Information erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist, hat die Behörde aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben zu prüfen, ob der Ein- tritt der Verwirkung ausnahmsweise verneint werden kann (BGE 129 II 409 E. 2; 123 II 241 E. 3f ; Urteil [des Bundesgerichts] 1A.217/1997 vom

8. Dezember 1997 E. 5, publ. in: Plädoyer 1998 S. 64, je mit Hinw.).

3. 1. Wie im BGE 123 II 241 E. 3f festgehalten wird, ergibt sich aus der Informationspflicht der Behörden aber nur, dass das Opfer aus einem unverschuldeten Informationsmangel keine Nachteile erleiden soll. Indessen kann nicht mehr von Schuldlosigkeit ausgegangen wer- den, wenn das Opfer von dritter Seite Kenntnis von der Möglichkeit opferrechtlicher Ansprüche erhält (Peter Gomm, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 2. Aufl., Bern 2005, N. 34 zu Art. 16). Kenntnisse eines bevollmächtigten Rechtsanwalts hat sich das Opfer gemäss den Grundsätzen des Stellvertretungsrechts als eigene Kenntnisse anrechnen zu lassen (Rolf Watter, a.a.O., N. 5 und N. 25 zu Art. 32 OR). Dasselbe gilt für eine Säumnis des Rechtsanwalts. Daran ändert auch die Unterlassung der behördlichen Informations- pflichten nichts. Diese dienen in erster Linie dazu, hilflose Opfer in die Lage zu versetzen, ihre Ansprüche wirksam geltend zu machen (BGE 123 II 241 E. 3h). Die Vermutung der Unkenntnis des Gesetzes, welche den behördlichen Informationspflichten zugrunde liegt, kann bei einem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Opfer nicht spielen (Urteil [des Bundesgerichts] 1A.114/2006 vom 7. März 2007 E. 6.2).

3. 2. Vorliegend ereignete sich die Straftat am 5. März 2001 und die Frist zur Einreichung der Gesuche für eine OHG-Entschädigung und/oder eine OHG-Genugtuung lief somit spätestens am 6. März 2003 unter Verwirkung ab. Seit der Rechtsvertreter im Besitze der Vollmacht der Beschwerdeführerin ist, d.h. seit dem 20. März 2001, hatte dieser nicht bloss die Ermächtigung, sondern auch die Pflicht, die OHG- Ansprüche der Beschwerdeführerin spätestens bis zum 6. März 2003 geltend zu machen. Weder die Einleitung der Strafverfahren noch die «erfolglose Betreibung des Täters», wie sie von der Beschwerdeführe- rin resp. deren Rechtsvertreter im Formular zu dem am 18. August 2005 eingereichten Gesuch als Mitgrund für die Ausrichtung einer OHG- Genugtuung angegeben wird, haben zu einer Unterbrechung der

gesetzlich vorgeschriebenen und nicht erstreckbaren Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG und Art. 5 Abs. 1 kOHG geführt und können somit auch nicht als Rechtsgründe für das Zuwarten mit der Einrei- chung der OHG-Gesuche bis nach Ablauf der Verwirkungsfrist gelten. Das Gesuch um eine OHG-Genugtuung vom 18. August 2005 und jenes um eine OHG-Entschädigung vom 4. Oktober 2006 sind somit verspätet eingereicht worden und die OHG-Ansprüche der Beschwerdeführerin sind, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, demnach verwirkt. (...) 46 RVJ/ZWR 2008